Versicherungsvertragsrecht: Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten

Stirbt ein geliebter Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollten sie rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist.

Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.

Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.

1. Personengebundene Versicherungen

Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:

  • Das gilt insbesondere für die Risiko- und Kapitallebensversicherung. Damit diese nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen dem VR innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen. Zudem muss der Todesfall durch die Sterbeurkunde nachgewiesen werden. Hierbei reicht eine einfache Kopie meist aus.
  • Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn Hinterbliebene darüber finanziell abgesichert werden. Angehörige sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein ‚Todesfallleistung‘ darin enthalten ist. Stirbt der VN innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen ausgezahlt.
  • Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet das: Im Todesfall wird die verbleibende Summe an den vertraglich festgelegten Begünstigten ausgezahlt.
  • Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung enden mit dem Tod des VN automatisch. Es reicht aus, den VN bei der Krankenkasse abzumelden und die Versicherungskarte abzugeben.
  • Sind in der privaten Krankenversicherung Familienmitglieder über den Vertrag des Verstorbenen mitversichert, können sie sich innerhalb von zwei Monaten beim VR melden und den Vertrag selbst fortführen.

2. Sachgebundene Versicherungen

Sachgebundene Versicherungen laufen im Todesfall in der Regel weiter. Bei ihnen gilt:

  • Die KFZ-Versicherung bleibt nach dem Tod des VN bestehen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf das Kraftfahrzeug. Der Tod des Versicherten muss dennoch gemeldet werden. Denn die Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem durch personenbezogene Kriterien und wird entsprechend angepasst.
  • Der Hausrat des VN ist im Erbfall noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner, beziehungsweise erbt ein Kind des VN die Wohnungseinrichtung, so tritt es automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet.
  • Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob es sich um einen Einzelvertrag oder eine Familienversicherung handelt.
  • Bei einem Einzelvertrag muss der VR lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet.
  • Eine Familienversicherung läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er VN.