Wir kümmern uns um Sie

Beratung Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren

Im Rahmen von Steuerstrafverfahren ist die Durchsuchung (z. B. der eigenen Wohnung, der von Familienangehörigen wie auch des Firmensitzes) eine zentrale und belastende Ermittlungsmaßnahme in der privaten oder unternehmerischen Sphäre. Die Grundlage für das weitere Strafverfahren und etwaige belastende Steuernachforderungen wird hier gelegt.

Der Steuerberater und Verteidiger muss den drohenden Schaden begrenzen.
Einen Überblick gibt die nachfolgende Checkliste.

Durchsuchung in den Geschäftsräumen und Privaträumen

  1. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen lassen.
  2. Fragen nach dem Zweck der Durchsuchung (Tatvorwurf, gesuchte Beweismittel).
  3. Prüfung des Beschlusses: Hat ein Richter die Maßnahme angeordnet? Der Durchsuchungsbeschluss darf max. sechs Monate alt sein. Sind die Beschlüsse hinreichend bestimmt hinsichtlich Tatvorwurf, Tatzeitraum?
  4. Eine Maßnahme darf nur bei Gefahr im Verzug durch die Steuerfahndung ohne Richter angeordnet werden (dies ist nach BVerfG Ausnahmefall).
  5. Sofortige Kontaktaufnahme mit dem Berater – um Abwarten bis zur Anwesenheit des Beraters bitten.
  6. Beschuldigter muss Schweigerecht beachten. Nur Äußerung zu eigenen Personalien.
  7. Personal ggf. während der Durchsuchung im Unternehmen freistellen, soweit es nicht benötigt wird.
  8. Namen und Funktionen der Handelnden und Dienststelle aufschreiben; Namen des federführenden Beamten als Ansprechpartner merken.
  9. Kontrolle des Ablaufs der Durchsuchung: Die Beamten dürfen nur die im Durchsuchungsbeschluss genannten Räume durchsuchen und nur nach den dort genannten Beweismitteln (Sachzusammenhang zum Tatvorwurf) forschen.
  10. Kooperation anbieten in Form von Suchhilfe, aber Herausgabe nur unter Widerspruch, der im Beschlagnahmeprotokoll zu dokumentieren ist.
  11. Ist ein Beschlagnahmeverbot streitig, darf das betroffene Dokument nur in versiegelter Form zur Vorlage beim Richter herausgegeben werden.
  12. Steuerfahndung darf Daten der EDV auf dem Bildschirm sichten, zur weiteren Durchsicht in der Dienststelle Kopien anfertigen und ggf. Hardware mitnehmen. Beschlagnahmeverbote sind auch für EDV-Daten zu prüfen.
    Bei Verbot darf die EDV bzw. das Speichermedium nur versiegelt herausgegeben werden.
  13. Anreiz zur Vernichtung von Unterlagen besteht, jedoch ist sie nicht zu empfehlen: Das Risiko, dabei erwischt zu werden, ist groß und die drohenden Nachteile im Verhältnis zum vermeintlichen Nutzen in keinem Verhältnis.
    Viele Unterlagen existieren sowieso mehrfach.
  14. Übersicht über die beschlagnahmten Unterlagen anfertigen und wichtige Unterlagen vor Herausgabe kopieren.
  15. Sind alle beschlagnahmten Gegenstände im Beschlagnahmeprotokoll hinreichend bestimmt beschrieben?
  16. Bei Weggehen der Prüfer muss eindeutig geklärt sein, ob die Durchsuchung beendet ist (Gefahr der Fortsetzung). Während der Durchsuchung stets prüfen, ob die Durchsuchung beendet werden muss:
    Der Beschluss ist mit Herausgabe des gesuchten Gegenstandes erschöpft.

Quelle NWB-Verlag RA D.Beyer