Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Es erläuterte, dass der Fahrzeughalter die Stilllegungsanordnung im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst habe. Damit sei er Schuldner der dafür entstandenen Verwaltungskosten. Entscheidend sei alleine, dass die Zulassungsbehörde eine Erlöschensanzeige des zuständigen Haftpflicht-Versicherers erhalten habe. Dann müsse sie tätig werden und das Kfz stilllegen. Ob diese Stilllegung rechtmäßig sei, sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug tatsächlich weiterhin durchgehend bestanden habe. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Anzeige des VR offensichtlich fehlerhaft ist.
PRAXISHINWEIS | Wurde das Kfz aufgrund einer falschen Anzeige des Versicherers stillgelegt, verletzt der Versicherer damit seine Vertragspflichten. Der Versicherungsnehmer kann Ersatz für die gezahlten Stilllegungsgebühren verlangen.