Kfz-Haftpflichtversicherung: Kosten für Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde

Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass  für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug  unverzüglich außer Betrieb setzen.

Diese  Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Es erläuterte,  dass der Fahrzeughalter die Stilllegungsanordnung im gebührenrechtlichen  Sinne veranlasst habe. Damit sei er Schuldner der dafür entstandenen  Verwaltungskosten. Entscheidend sei alleine, dass die Zulassungsbehörde  eine Erlöschensanzeige des zuständigen Haftpflicht-Versicherers erhalten  habe. Dann müsse sie tätig werden und das Kfz stilllegen. Ob diese  Stilllegung rechtmäßig sei, sei unerheblich. Es komme nicht darauf an,  ob die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug tatsächlich weiterhin  durchgehend bestanden habe. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Anzeige  des VR offensichtlich fehlerhaft ist.

PRAXISHINWEIS | Wurde das Kfz aufgrund einer falschen Anzeige des Versicherers  stillgelegt, verletzt der Versicherer damit seine Vertragspflichten. Der  Versicherungsnehmer kann Ersatz für die gezahlten Stilllegungsgebühren  verlangen.