Vorsteuerabzug: Kann Arbeitsmarktförderung zum Vorsteuerabzug berechtigen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit dem Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung auseinandergesetzt. In dem Streitfall beanspruchte eine gemeinnützige GmbH einen Vorsteuerabzug. Der Zweck der Gesellschaft war die Förderung der Volks- und Berufsausbildung und der Jugendhilfe. Insbesondere strebte sie die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen in die Arbeit und die anregende Gestaltung ihrer Freizeit an. Dazu bot die GmbH Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an.

Um auch Arbeitsplätze anbieten zu können, betrieb die GmbH außerdem einen Recyclingbetrieb. In diesem wurden Elektrogeräte zerlegt und die darin enthaltenen Rohstoffe zurückgewonnen. Für ihre Tätigkeit erhielt die gemeinnützige GmbH Zuschüsse von einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

Das zuständige Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nur bei denjenigen Eingangsleistungen zu, die für den Recyclingbetrieb verwendet wurden. Bezogen auf die Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (Arbeitsmarktförderung) nahm es keine unternehmerische Tätigkeit an. Für die Eingangsleistungen, die die GmbH im Rahmen dieser Tätigkeit bezogen hatte, versagte das Finanzamt daher den Vorsteuerabzug.

Der BFH hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das vorinstanzliche Finanzgericht München (FG) zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob durch die Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung nicht doch eine unternehmerische Tätigkeit begründet worden ist. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, zu welchem Zweck die ARGE die Zuschüsse bezahlt hat. Möglicherweise liegt hier ein Leistungsaustausch vor, so dass auch mit den Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung eine unternehmerische Betätigung verbunden ist. Dies muss das FG abschließend prüfen.

Hinweis: Sollte das FG die Arbeitsmarktförderung als unternehmerische Betätigung beurteilen, wäre für die entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug möglich.