Vorsteuerabzug: BFH setzt geschäftliche Aktivitäten unter der angegebenen Anschrift voraus

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die bestimmte Angaben enthält – etwa die Steuernummer, die Beschreibung des Liefergegenstands, den Zeitpunkt der Leistung, den Steuersatz und einen gesonderten Umsatzsteuerausweis. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie daneben auch der Anschrift des leistenden Unternehmers widmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung jüngst wieder bestätigt, nach der die Anschrift des leistenden Unternehmers korrekt sein muss. In dem Streitfall hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht zugelassen, da in der Rechnung seines Vertragspartners ein Scheinsitz angegeben war. An der angegebenen Adresse fanden keinerlei geschäftliche Aktivitäten statt. Daher hat der BFH die Versagung des Vorsteuerabzugs in diesem Fall bestätigt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzgericht Köln (FG) beim Onlinehandel von anderen Grundsätzen ausgeht: Wenn der leistende Unternehmer unter der Anschrift postalisch erreichbar ist, lässt es den Vorsteuerabzug zu. Geschäftliche Aktivitäten an diesem Ort hält es für den Vorsteuerabzug nicht für erforderlich.

Hinweis: Die Frage der korrekten Anschrift bleibt spannend. Nun gilt es abzuwarten, wie sich der BFH zu der Ansicht des FG für den Onlinehandel äußern wird.