Unternehmereigenschaft: Selbständigkeit bei ausländischen Pflegekräften

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrieb eine Vermittlungsagentur für Betreuungskräfte und einen „Seniorenservice“. Die Agentur bot Senioren Betreuungskräfte an, die im Wesentlichen im Haushalt bei älteren, insbesondere pflegebedürftigen Personen die Betreuung vornahmen. Bei den Betreuungskräften handelte es sich vor allem um polnische Staatsangehörige, die auch ihren Wohnsitz in Polen hatten. Sie hatten alle ein Gewerbe in Deutschland angemeldet und schlossen jeweils mit den betreuungsbedürftigen Personen bzw. mit deren Vertretern einen Betreuungsvertrag ab, der neben einer 24-Stunden-Betreuung auch die Unterbringung der Betreuungskräfte im Haushalt der betreuten Person vorsah. Die Verträge enthielten weder Ansprüche auf Krankengeld noch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es gab auch keinen Anspruch auf Urlaub. Verstarb die zu pflegende Person, hatte die Betreuungskraft bis zur nächsten Vermittlung durch die Agentur kein Einkommen.

Sowohl der Zoll als auch das zuständige Finanzamt gingen davon aus, dass die Betreuerinnen Arbeitnehmer der Agentur waren. Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Betreuungskräfte als selbständige Unternehmer an. Ob jemand selbständig tätig ist, richtet sich nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall“. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit muss daher eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ergab die Prüfung des BFH eine Selbständigkeit.

Hinweis: Entscheidend für die Qualifizierung als selbständige Tätigkeit war hier vor allem, dass die Betreuungskräfte weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch auf Urlaub hatten.