Umsatzsteuerliche Organschaft II: Finanzielle Eingliederung erfordert eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersucht, in dem eine Mutter und eine Tochter ein Seniorenzentrum über zwei miteinander verflochtene Gesellschaften betrieben hatten.

Während eine GmbH, an der die Mutter und die Tochter zu jeweils 50 % beteiligt waren (mit Stimmrechtsbindung an die Stimme der Mutter), unter anderem die Essensversorgung in der Altenhilfeeinrichtung übernommen hatte, war eine KG als Betreiberin des Seniorenzentrums eingesetzt. An ihr war als alleinige Kommanditistin die Mutter beteiligt. Die Mutter war zudem Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH, die Komplementärin der KG war. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob die erste GmbH und die KG eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet hatten, so dass die Leistungen der GmbH an die KG nicht steuerbar waren.

Der BFH urteilte, dass mangels finanzieller Eingliederung keine umsatzsteuerliche Organschaft vorlag, so dass die Leistungen der GmbH an die KG steuerbar waren und dem Regelsteuersatz unterlagen. Nach Gerichtsmeinung liegt eine finanzielle Eingliederung nur vor, wenn der Organträger eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft hält. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die KG lediglich über die Mutter mit der GmbH verbunden war. Mangels eigener Mehrheitsbeteiligung standen der KG somit keine eigenen Durchgriffsrechte zu.

Hinweis: Eine Organschaft zwischen Schwesterpersonengesellschaften bleibt nach dem Urteil weiterhin ausgeschlossen.