Umsatzsteuer: Warenlieferung aus einem Konsignationslager

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat eine Verfügung herausgegeben, in der sie die umsatzsteuerlichen Probleme im Zusammenhang mit Konsignationslagern klärt. Ein solches Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Unternehmer bei einem Abnehmer unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann.

Der Lieferant (Konsignant) bleibt zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware. Erst wenn der Abnehmer (Konsignatar) die Ware entnimmt, geht das Eigentum auf ihn über. Bis zur Entnahme trägt der Lagerbetreiber daher auch das Verlustrisiko für die Ware (z.B. durch Brand oder Diebstahl).

Verbringt ein im Drittland (also in einem Gebiet außerhalb der EU) ansässiger Unternehmer Waren in sein in Deutschland unterhaltenes Konsignationslager, gelten diese grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den inländischen Abnehmer als geliefert. Dann ist auch die Lieferung des ausländischen Unternehmers in Deutschland zu versteuern. Der Unternehmer muss sich daher in Deutschland steuerlich registrieren lassen.

Hat der Lieferant seinen Sitz im EU-Ausland, muss er zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Da er den Umsatz aus der Lieferung auch in diesem Fall in Deutschland zu versteuern hat, muss er sich hier ebenfalls registrieren lassen.