Leistungen des Insolvenzverwalters: Anteiliger Vorsteuerabzug richtet sich nach Art der Verbindlichkeiten

Wenn über einen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der bestellte Insolvenzverwalter nicht selten Verbindlichkeiten aus dem privaten und dem unternehmerischen Bereich des Verstorbenen befriedigen. Die Art der Verbindlichkeit entscheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch maßgeblich über die Frage, in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters zulässig ist.

Im Entscheidungsfall war das Insolvenzverfahren über den Nachlass eines verstorbenen (und zum Vorsteuerabzug berechtigten) Apothekenbetreibers eröffnet worden. Die Hauptverbindlichkeit seines Nachlasses beruhte auf der Übernahme der Apotheke – war also eine unternehmerische Schuld. Daneben bestanden noch diverse private Verbindlichkeiten.

Der BFH urteilte, dass ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nur für den Anteil der unternehmerischen Verbindlichkeiten am Gesamtbestand der Insolvenzforderungen zulässig ist. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der (einheitlichen) Leistung des Insolvenzverwalters und den früheren (zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Ausgangsumsätzen der Apotheke liegt nach Gerichtsmeinung vor, soweit der Verwalter das Nachlassvermögen anteilig zur Befriedigung unternehmerischer Insolvenzforderungen verwendet hat.

Hinweis: Für die Aufteilung der Vorsteuer nach der Quote der unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten müssen die im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen herangezogen werden. Insofern existiert also ein feststehender und praktikabler Aufteilungsmaßstab.