Innergemeinschaftliche Lieferung: Zeugenaussage über die Warenbewegung ist unzureichend

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt bestimmte Nachweise voraus. Im Regelfall muss der Unternehmer, der die Vergünstigung für seine EU-Exporte begehrt, entsprechende Aufzeichnungen in seiner Buchführung sowie Belege – idealerweise eine Gelangensbestätigung – vorlegen können. Dieser sogenannte formelle Buch- und Belegnachweis wird regelmäßig durch die Finanzämter geprüft.

Die Steuerbefreiung für EU-Exporte kann jedoch auch ohne den formellen Nachweis gewährt werden. Voraussetzung ist, dass – objektiv betrachtet – für alle Beteiligten zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Dazu müssen zwei Dinge zweifelsfrei und eindeutig feststehen:

Beim Abnehmer muss es sich um einen Unternehmer handeln und
die Ware muss in das EU-Ausland gelangt sein, in dem der Abnehmer sitzt.
In der Praxis stellt sich allerdings immer wieder die Frage, wann ein Nachweis wirklich zweifelsfrei belegt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung stattgefunden hat. Ob das Finanzamt beispielsweise einen nachträglich erbrachten Nachweis anerkennt, hängt in gewisser Weise von seinem Ermessen ab.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch dieser sogenannte Objektivnachweis, der erst nachträglich erfolgt, mit den geforderten Belegen und Aufzeichnungen unterlegt sein muss. Andere Belege – wie zum Beispiel die Aussage eines Zeugen über die Warenbewegung – sind unzulässig.

Damit ist der nachträgliche Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar prinzipiell möglich. In der Praxis ist aber zu beachten, dass er – nicht anders als der formelle Buch- und Belegnachweis – nur durch Belege und Aufzeichnungen in der Buchführung geführt werden darf. Nach Auffassung des BFH ist es beispielsweise nicht zulässig, die Warenbewegung mittels einer Auskunft des italienischen Fahrzeugregisters nachträglich nachzuweisen.