Factoring: Auch variable Anteile aus Besserungsvereinbarung sind umsatzsteuerpflichtig

Auf die Dienstleistungen eines Factoring-Unternehmens fallen 19 % Umsatzsteuer an. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob auch für sogenannte Besserungsvereinbarungen eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Das Factoring-Unternehmen aus dem Urteilsfall kaufte Forderungen aus Kreditgeschäften von Sparkassen an. Die Schuldner der Kredite waren bereits mit der Rückzahlung in Verzug. Das Factoring-Unternehmen erwarb die Forderungen aus den Darlehensverträgen zu einem Kaufpreis von 10 % des Nominalbetrags. Sofern sich der Schuldner der Forderung bereits im Insolvenzverfahren befand, betrug der Kaufpreis ungeachtet des Nominalwerts der Forderung 1 €. Zusätzlich erhielt das Factoring-Unternehmen für jede angekaufte Forderung eine einmalige pauschale Verwaltungsgebühr von 15 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit den Sparkassen traf das Factoring-Unternehmen eine Besserungsvereinbarung: Wenn es einen Mehrerlös aus einer Forderung erzielte, musste es zwischen 70 % und 85 % dieses Erlöses an diejenige Sparkasse zahlen, von der es die Forderung erworben hatte. Der Mehrerlös berechnete sich dabei als Differenz zwischen dem Zahlungseingang auf die Forderung und dem ursprünglichen Kaufpreis einschließlich der Beitreibungskosten.

Der BFH geht davon aus, dass nicht nur die festen Gebühren, sondern auch die Besserungsvereinbarung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Das Factoring-Unternehmen muss daher aus seinem Anteil an der Besserungsvereinbarung (im Urteilsfall 30 % bzw. 15 %) Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Hinweis: Bei einem Factoring-Vertrag sind also nicht nur die festen Gebühren – wie die Verwaltungsgebühr – umsatzsteuerpflichtig, sondern auch die variablen Anteile. Diese hängen zwar vom Beitreibungserfolg des Factoring-Unternehmers ab, sind aber dennoch mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.