Arbeitnehmer-Sammelbeförderung: Umsatzsteuer fällt so gut wie immer an

Werden Arbeitnehmer von einem Sammelpunkt aus mit dem Auto zum Beispiel zu einer Baustelle gebracht, spricht der Steuerrechtler von Arbeitnehmer-Sammelbeförderung. Diese Vergünstigung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, muss er auch versteuern. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich diesem Thema unter dem Aspekt der Umsatzsteuer gewidmet.

Die Sammelbeförderung führt dann zur Umsatzsteuerpflicht, wenn eine konkrete Verknüpfung zwischen der Arbeitsleistung und der Beförderung besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen hätte. Die OFD geht in diesem Fall von einer entgeltlichen Arbeitnehmer-Sammelbeförderung aus, die selbst dann umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Arbeitnehmer für die Beförderung nichts zahlen müssen.

Besteht keine konkrete Verknüpfung zwischen der Beförderung und der Arbeitsleistung, muss trotzdem Umsatzsteuer gezahlt werden. Nach Ansicht der OFD muss also eigentlich immer Umsatzsteuer für die Arbeitnehmer-Sammelbeförderung abgeführt werden.

Einzige Ausnahme ist die Sammelbeförderung, die im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn

  • die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder

  • die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden.