Zinsaufwendungen: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Für mittelständische und große Unternehmen ist die zum 01.01.2008 eingeführte Zinsschranke ein bürokratisches Ungeheuer, das umfangreiche Ermittlungen und Feststellungen mit sich bringt. Ursprünglich sollte die Zinsschranke verhindern, dass Gewinne ins Ausland verlagert werden können, indem eine im Ausland ansässige Tochter- oder Muttergesellschaft einer inländischen Gesellschaft ein Darlehen gibt und Letztere für die Darlehensgewährung Zinsen zahlt.

Allerdings lässt sich diese Intention nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes herauslesen – die Vorschrift begrenzt vielmehr generell jeglichen Zinsaufwand. Zwar betrifft das nur denjenigen Betrag an Schuldzinsen, der über die Guthabenzinsen hinausgeht (sog. negativer Zinssaldo), bei größeren Unternehmen können aber auch das schon beträchtliche Summen sein. Für kleinere Unternehmen gibt es eine Freigrenze von 3 Mio. €.

Nachdem mehrere Versuche, die Zinsschranke als verfassungswidrig einstufen zu lassen, vor verschiedenen Finanzgerichten gescheitert sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH hielt dies für geboten, da ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliegen könnte.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Richter in Karlsruhe diese Frage beantworten. Es dürfte jedenfalls eines der spannendsten Verfahren überhaupt im Steuerrecht werden.