Veräußerungsgewinn: Berücksichtigung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisveränderungen

Neben Dividenden, die zwischen zwei Kapitalgesellschaften gezahlt werden, sind auch Veräußerungen von Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften) durch ihre Muttergesellschaften grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Bei der Berechnung dieser 95%igen Steuerfreiheit sind allerdings auch die Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Dabei stellt sich die Frage, wie die Steuerbefreiung berechnet wird, wenn in einem späteren Jahr noch Veräußerungskosten entstehen oder sich der Kaufpreis nachträglich ändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jetzt erneut hierzu geäußert. Nach Ansicht des BMF sind zum Beispiel Veräußerungskosten, die in späteren Jahren anfallen, im Jahr des Entstehens bzw. der Zahlung als Aufwand zu erfassen. Gleichzeitig ist außerhalb der Buchführung (außerbilanziell) eine vollständige Rückgängigmachung des Aufwands vorzunehmen.

Im Jahr der Veräußerung erfolgt dann ebenfalls eine außerbilanzielle Korrektur und zwar dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn kleiner wird und damit auch die Steuerbefreiung. Per saldo wirken sich (nachträgliche) Veräußerungskosten nur auf die Ermittlung des zu 5 % zu versteuernden Veräußerungsgewinns aus.

Beispiel: Im Jahr 2014 wurde eine GmbH-Beteiligung für 300.000 € verkauft. Da der Buchwert mit 100.000 € valutierte, beträgt der Veräußerungsgewinn 200.000 €. Davon sind 5 % (= 10.000 €) steuerpflichtig. Im Jahr 2015 fallen nachträglich noch Veräußerungskosten in Höhe von 20.000 € an (Buchung: Aufwand an Bank 20.000 €). In 2015 ist der Gewinn außerbilanziell um 20.000 € zu erhöhen. In 2014 ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn (5 %) um 1.000 € zu erhöhen.