Organschaft: Korrektur einer verdeckten Einlage innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz?

Die in der Überschrift formulierte Frage stellte sich bislang eigentlich nicht, da sogenannte verdeckte Einlagen in der Vergangenheit stets außerbilanziell zu kürzen waren.

Beispiel: Eine Muttergesellschaft überweist an ihre Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 €, damit diese ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Es handelt sich hierbei um eine verdeckte Einlage, da die Vorteilsgewährung in der Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft begründet liegt – ein fremder Dritter hätte diese Zahlung nicht veranlasst. In der Handels- und in der Steuerbilanz sind 50.000 € als Ertrag zu buchen. Außerbilanziell werden dann bei der Ermittlung der Steuerlast wieder 50.000 € vom Einkommen der Tochtergesellschaft abgezogen, da es sich gerade nicht um erwirtschafteten Gewinn, sondern um eine Gesellschaftereinlage handelt.

Vor diesem Hintergrund staunte eine klagende GmbH nicht schlecht, als das Finanzamt in ihrem ebenso gelagerten Fall bereits in der Steuerbilanz nicht „an Ertrag“ buchte, sondern „an Eigenkapital“ – und vor dem Finanzgericht München (FG) recht bekam. Im streitgegenständlichen Fall war dies besonders tragisch, da es sich um ein Organschaftsverhältnis handelte: Weicht nämlich der Handelsbilanzgewinn vom Steuerbilanzgewinn ab, liegt um eine sogenannte Mehrabführung vor, welche vom Organträger im Nachhinein zu versteuern ist. Hätte das Finanzamt – wie in den Jahren zuvor – eine außerbilanzielle Korrektur vorgenommen, wäre es nicht zu dieser Versteuerung gekommen.

Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof, bei dem dieser Fall mittlerweile anhängig ist, wieder die alte Rechtslage herstellen wird. Das Urteil des FG jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Vorgehensweise bei verdeckten Einlagen als wenig schlüssig.