Nennkapitalherabsetzung: Achtung bei ausländischen Beteiligungen

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft führen beim Gesellschafter grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und sind bei ihm zu versteuern (entweder mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % oder dem sog. Teileinkünfteverfahren). Davon gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme: Wird die Ausschüttung der Kapitalgesellschaft nicht aus deren Gewinn gespeist, sondern aus dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto, ist sie in voller Höhe steuerfrei.

Dabei ist das steuerliche Einlagekonto kein Konto in der Buchhaltung. Vielmehr ist es ein fiktives (Kontokorrent-)Konto, auf dem die Einlagen der Gesellschafter festgehalten werden. Der Grund hierfür liegt nahe: Wenn dem Gesellschafter keine Gewinne ausgeschüttet werden, sondern ihm seine eigenen Einlagen, die er vorher in die Gesellschaft gezahlt hat, zurückgewährt werden, darf es nicht zu einer Versteuerung kommen. Ob eine Ausschüttung allerdings aus dem steuerlichen Einlagekonto oder aus Gewinnen finanziert ist, kann der Gesellschafter nicht erkennen. Daher muss die Kapitalgesellschaft ihm dies bescheinigen.

Sitzt die Kapitalgesellschaft im EU-Ausland, kommt eine weitere Hürde hinzu. Denn die Bescheinigung der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto muss dann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt werden. Dafür erforderliche Anträge sind auf den Internetseiten des BZSt erhältlich.

Hinweis: Sind Sie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Sitz bzw. Geschäftsleitung im EU-Ausland, können Sie sich auf den Internetseiten des BZSt unter www.bzst.de (-> Steuern National -> Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG) umfassend informieren.