Einlagenrückzahlung: Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital

Zahlt eine Kapitalgesellschaft Ausschüttungen an ihre Gesellschafter, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob diese Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft finanziert werden oder ob es sich um die Rückzahlung von Einlagen handelt, die der Gesellschafter in der Vergangenheit geleistet hat. Die Rückzahlung von Einlagen hat dabei den Vorteil, dass der Gesellschafter diese Beträge – anders als Gewinnausschüttungen – nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen besteuern muss.

Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz ist daher zu unterstellen, dass zunächst alle vorhandenen – auch historischen – Gewinne ausgeschüttet werden. Erst danach werden Ausschüttungen durch geleistete Einlagen finanziert (gesetzliche Reihenfolge). Von dieser Reihenfolge gibt es nur eine Ausnahme: Wird das Nennkapital der Gesellschaft herabgesetzt und wird dieser Herabsetzungsbetrag ausgezahlt, gilt die Auszahlungssumme in voller Höhe und unabhängig von vorhandenen Gewinnen als aus Einlagen finanziert (sog. Direktzugriff).

Je mehr Zeit allerdings zwischen der offiziellen Nennkapitalherabsetzung und der Auszahlung an den Gesellschafter verstreicht, um so drängender stellt sich die Frage, ob sich die Auszahlung tatsächlich noch auf die Nennkapitalherabsetzung bezieht. Der Bundesfinanzhof stellt in einem neuen Urteil für diese Frage darauf ab, ob anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren tatsächlichen Umstände ein Zusammenhang feststellbar ist.

Hinweis: Wenn Sie das Nennkapital einer GmbH herabsetzen wollen und diesen Betrag anschließend an die Gesellschafter auskehren möchten, sollten Sie dies in einem unmittelbaren Zusammenhang tun.