Betriebsunterbrechungsversicherung: Beiträge können verdeckte Gewinnausschüttungen sein

Betriebsunterbrechungsversicherungen bilden einen wesentlichen Baustein der Absicherung mittelständischer Kapitalgesellschaften. Schließlich gilt es, das Risiko der GmbH abzumildern, das aus dem Ausfall der Angestellten resultiert.

So hatten auch in einem kürzlich entschiedenen Fall zwei Gesellschaftergeschäftsführerinnen einer GmbH (jeweils hälftige Beteiligung) für den Betrieb ihrer GmbH eine „Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler“ abgeschlossen und an die Versicherungsgesellschaft Beiträge entrichtet.

Versichert waren unter anderem Krankheit, Tod und Erwerbsunfähigkeit der angestellten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und anderer Angestellter. Insoweit waren die Beiträge zur Versicherung nicht zu beanstanden; allerdings waren als begünstigte Personen der Versicherung neben der GmbH auch die Gesellschaftergeschäftsführerinnen bedacht.

In den Augen des Bundesfinanzhofs (BFH) führte dieser Umstand zu einem fremdunüblichen Verhalten der GmbH, da ein nicht beteiligter Gesellschafter nicht persönlich begünstigt worden wäre. Folglich qualifizierte der BFH die Versicherungszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Hinweis: Wenn Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung haben, sollten Sie überprüfen, ob nur die GmbH begünstigt ist. Sofern auch Sie daneben als Begünstigter eingetragen sind, sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.