Abspaltung: Keine nachträgliche Korrektur der Vermögenszuordnung

Die sogenannte Abspaltung stellt eine Unterart der Spaltung einer Kapitalgesellschaft dar. Danach wird ein Teil(-betrieb) einer Kapitalgesellschaft auf eine Schwesterkapitalgesellschaft übertragen. Bei der aufnehmenden Gesellschaft kann es sich entweder um eine bereits bestehende oder um eine durch die Abspaltung neu gegründete Gesellschaft handeln.

Letzteres lag in einem Fall vor, den das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte: Eine Familien-GmbH & Co. KG, bestehend aus den Eheleuten A und B und den beiden Söhnen C und D, war zu 100 % an der GmbH 1 beteiligt. Im Wege einer Abspaltung sollte die GmbH 1 einen Teilbetrieb auf eine neu zu gründende GmbH 2 übertragen, deren Anteile ebenfalls der Familien-GmbH & Co. zuzurechnen sein sollten. Diese Umstrukturierung wurde mit dem Ziel durchgeführt, dass Sohn C Geschäftsführer der GmbH 1 werden sollte und Sohn D Geschäftsführer der GmbH 2.

Bei der Bewertung des abzuspaltenden Vermögens wurde jedoch festgestellt, dass das Vermögen der GmbH 1 um 2,4 Mio. € kleiner war als das der GmbH 2. Um die beiden Gesellschaften gleich zu behandeln, wurde im Abspaltungsvertrag verfügt, dass die GmbH 2 1,2 Mio. € an die GmbH 1 zahlen sollte.

Mit Blick auf die Tatsache, dass Gesellschafter der beiden Gesellschaften eine Familie war, wollte der Betriebsprüfer in der Ausgleichszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen, da sich fremde Dritte so nicht verhalten hätten.

Um diese verdeckte Gewinnausschüttung noch abzuwenden, wollte die Familien-GmbH & Co. KG die der Abspaltung zugrundeliegende Bilanz ändern. Dies ließen die Richter jedoch nicht gelten, da die ursprüngliche Bilanz als Anlage zum Abspaltungsvertrag bereits im Handelsregister eingetragen worden war. Nach ihrer Auffassung konnte die Vermögensaufteilung also nicht mehr geändert werden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dies genauso sieht, denn die Familien-GmbH & Co. KG hat Revision eingelegt.