Grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG: Beteiligung an grundstücksverwaltender GbR erlaubt Kürzung des Gewinns

GmbH & Co. KGs müssen auf ihre Gewinne üblicherweise Gewerbesteuer zahlen. Grundstücksverwaltende GmbH & Co. KGskönnen ihre Gewinne zuvor allerdings kürzen. Diese Möglichkeit entspricht sicherlich den Interessen der meisten Gesellschaften.

Die Kürzungsmöglichkeit ergibt sich aus der Kategorisierung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkunftsart wird bei Privatpersonen nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Da der Grundsatz nicht allein schon wegen der Wahl der Unternehmensform geändert werden soll, können die Gesellschaften ihren Gewerbeertrag bei Vorlage eines entsprechenden Antrags sogar bis auf null kürzen.

Der Antrag (und die Kürzung bis auf null) setzt voraus, dass es sich um eine ausschließliche Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit handelt. Genau über diesen Punkt musste kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden. Die klagende GmbH & Co. KG hatte sich nämlich an einer grundstücksverwaltenden GbR – also einer anderen Personengesellschaft – beteiligt. Diese Beteiligung und demzufolge auch die Erträge aus derselben sah das Finanzamt als schädlich für die Kürzung an.

Das FG war jedoch anderer Meinung: Da es sich um eine GbR handelte, musste das Grundstücksvermögen als sogenanntes Gesamthandsvermögen betrachtet werden. Jeder beteiligte Gesellschafter hatte demnach in Höhe seines Anteils Anspruch auf das Vermögen. Danach bemaß sich auch der anteilige Ertrag. Und da die GbR ebenfalls ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war, widersprach das FG der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Bisher führte das Halten einer Beteiligung nämlich ohne Ausnahme dazu, dass die Kürzung des Gewerbeertrags versagt wird. Aber zumindest im Fall einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR muss laut FG von dieser Prämisse abgewichen werden.

Hinweis: Der BFH hat den Fall bereits als Revisionsverfahren vorliegen und wird sich demnächst dazu äußern dürfen. Bei positivem Ausgang des Verfahrens könnten sich weitere Alternativen einer steuerlich attraktiven Unternehmenswahl für Sie ergeben.