Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung?

Bezieht eine Kapitalgesellschaft Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft, sind diese grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Gewerbesteuerfreiheit hängt jedoch davon ab, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um sogenannten Streubesitz der empfangenden Gesellschaft handelt oder nicht: Die Dividende ist nur dann gewerbesteuerfrei, wenn die Muttergesellschaft zu mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.

Im vorliegenden Fall war eine GmbH zu ca. 1,9 % an einer AG beteiligt. Die AG tätigte im Streitjahr eine beträchtliche Ausschüttung an ihre Aktionäre, da sie ca. 75 % ihres Vermögens verkauft hatte und den Verkaufserlös ihren Anteilseignern zugutekommen lassen wollte. Aufgrund der geringen Beteiligung von 1,9 % war die Ausschüttung bei der klagenden GmbH nicht gewerbesteuerfrei.

Technisch erfolgt die Umsetzung der Gewerbesteuerpflicht in drei Schritten:

Buchung der Ausschüttung als Beteiligungsertrag
Abzug von 95 % des Beteiligungsertrags bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer
Hinzurechnung von 95 % des Beteiligungsertrags bei der Gewerbesteuer
Gegen den dritten Schritt (gewerbesteuerliche Hinzurechnung) wendete sich die GmbH mit der Begründung, die AG habe fast ihr gesamtes Vermögen an ihre Aktionäre ausgeschüttet, weswegen die GmbH aufgrund dieser Substanzminderung eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der AG vorgenommen habe (sog. ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung). Der Betrag dieser Teilwertabschreibung müsse bei der Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gegengerechnet werden.

Obwohl das Gesetz eine solche Gegenrechnung nicht vorsieht, legten die Richter des Finanzgerichts Köln das Gesetz – nach ihrer Auffassung – verfassungskonform aus und ließen eine Gegenrechnung zu. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) dieser Sichtweise anschließen werden. Da die Vertreter der Finanzverwaltung Revision gegen das Kölner Urteil eingelegt haben, hat der BFH die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Hinweis: Für Dividenden, die nach dem 28.02.2013 zufließen, gibt es auch bei der Körperschaftsteuer eine Streubesitzregelung. Hier sind Dividenden nur dann steuerfrei, wenn die empfangende Gesellschaft zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht Gegenstand des Streits, da es um Bescheide für die Jahre 2009 und 2011 ging.