Zeitsoldat: Kindergeldanspruch scheidet aus zwei Gründen aus

Volljährige Kinder können ihren Eltern noch bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Kindergeldanspruch vermitteln, wenn sie in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet werden. Nach einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium ist dies nur noch möglich, wenn das Kind nebenher nicht mehr als 20 Wochenstunden jobbt; erlaubt sind jedoch Minijobs oder Ausbildungsdienstverhältnisse. Diese sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung hat Eltern eines 22-jährigen Sohnes kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) um ihren Kindergeldanspruch gebracht. Im Urteilsfall hatte der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert und war im Anschluss daran als Soldat auf Zeit tätig gewesen. Fraglich war, ob seine Eltern nach seiner Ernennung zum Unteroffizier noch einen Anspruch auf Kindergeld hatten.

Der BFH schloss einen Kindergeldanspruch gleich aus zweierlei Gründen aus: Aus den Feststellungen der Vorinstanz war zunächst einmal nicht ersichtlich, dass der Sohn bei der Bundeswehr überhaupt noch für einen Beruf ausgebildet wurde, wie es das Einkommensteuergesetz für die steuerliche Fortberücksichtigung eines volljährigen Kindes voraussetzt. Denn aus den Feststellungen der Vorinstanz ergab sich nicht, dass bei der Tätigkeit – trotz der zahlreichen besuchten Lehrgänge – noch der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung.

Selbst wenn die Bundeswehrzeit noch als Berufsausbildung anerkannt werden würde, scheiterte der Kindergeldanspruch aber letztlich daran, dass der Sohn mit der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügte, so dass der Umfang seiner Erwerbstätigkeit geprüft werden musste. Da er bei der Bundeswehr in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden hatte, war eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Ausnahmefälle eines Minijobs oder einer zeitlich geringfügigen Nebentätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden lagen nicht vor.