Privates Darlehen: Totalverlust bedeutet keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen

In der heutigen Zeit haben sich nicht nur zahlreiche neue Darlehens-, sondern auch viele alternative Geldanlageformen etabliert. Möglicherweise haben Sie auch schon einmal über eine Darlehensvergabe im privaten Bereich nachgedacht? Die Darlehenszinsen müssen Sie auch hierbei versteuern. Aber immerhin gibt es überhaupt welche.

Doch Vorsicht: Je größer die Chance, desto größer auch das Risiko. So ist es beispielsweise einem privaten Darlehensgeber aus dem Raum Düsseldorf passiert, dass sein Schuldner insolvent wurde und das Darlehen nicht zurückzahlen konnte. Der Verlust wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, so dass knapp 20.000 € im steuerrechtlich unbeachtlichen Privatbereich verschwanden. Die zuvor angefallenen Zinsen waren dagegen durchaus versteuert worden.

Dass das Finanzamt damit nur dem Gesetz entsprochen hat, hat nun das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt. Einkünfte aus Kapitalvermögen – egal, ob sie aus privaten Anlageformen oder von der Börse stammen – lösen nämlich auf zwei verschiedenen Ebenen Steuern aus:

  • Einerseits sind die laufenden Einkünfte wie Zinsen, Ausschüttungen oder Dividenden und

  • andererseits der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung steuerlich relevant.

Genau hier lag im Streitfall das Problem. Die Insolvenz des Darlehensnehmers führte nämlich zu keiner Veräußerung. Und ohne Veräußerung konnte auch kein steuerlich relevanter Verlust anfallen.

So ungerecht sich dieses Urteil anhört – bisher vertritt auch der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung. Einzig die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage wird als Veräußerung anerkannt. Der Verlust des Kapitals ist vom Gesetz nicht erfasst und dessen Anerkennung offensichtlich auch nicht vom Gesetzgeber gewollt. Da bietet das Gesetz auch keinen Auslegungsspielraum, weil es keine Regelungslücken aufweist.

Hinweis: Da allerdings bereits zwei Revisionen zu diesem Thema beim BFH anhängig sind, wird der Begriff der Veräußerung demnächst möglicherweise doch noch weiter gefasst werden. Wünschenswert wäre es jedenfalls. Wir halten Sie auf dem Laufenden.