Neuerung ab 2016: Lohnsteuerfreibeträge können künftig für zwei Jahre eingetragen werden

Trägt ein Arbeitnehmer hohe steuerlich abziehbare Aufwendungen, kann er sich diese Beträge vom Finanzamt als Freibeträge in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen.

Hinweis: Der Vorteil dieses sogenannten Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ist, dass sich die Kosten dann bereits unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd auswirken. Die Steuerabzugsbeträge fallen mit einem eingetragenen Freibetrag geringer aus, so dass der Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn erhält. Die steuermindernde Wirkung der Ausgaben wird somit vorgezogen und tritt nicht erst bei der späteren Einkommensteuerveranlagung ein.

Als Freibetrag eintragungsfähig sind unter anderem Werbungskosten über 1.000 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Bislang waren die Freibeträge nur für ein Kalenderjahr gültig, so dass der Arbeitnehmer deren Eintragung alljährlich neu beantragen musste. Nun ist aber eine Vereinfachung in Sicht: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat geregelt, dass Arbeitnehmer erstmalig für das Kalenderjahr 2016 eine bis zu zweijährige Gültigkeit ihrer Freibeträge festlegen können. Das Ermäßigungsverfahren für 2016 startet ab dem 01.10.2015.

Hinweis: Die zweijährige Gültigkeit der Freibeträge wurde vom Gesetzgeber bereits 2013 mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in das Einkommensteuergesetz aufgenommen – allerdings wurde zugleich geregelt, dass das BMF den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung durch ein Startschreiben bestimmt. Dies ist jetzt geschehen.