Handwerkerleistungen: Rechtsprechung baut Kostenabzug weiter aus

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen lassen sich mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, sofern die Handwerker im Privathaushalt tätig geworden sind. Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzgerichte haben die Abzugsmöglichkeiten nun in mehreren Bereichen verbessert:

Schornsteinfegerleistungen: Auf Druck der BFH-Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine seit 2014 geforderte Aufteilung von Schornsteinfegerkosten in abziehbare Kosten für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten und nicht abziehbare Kosten für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau wieder zurückgenommen. In allen offenen Fällen können die Leistungen eines Schornsteinfegers nun wieder in voller Höhe als Handwerkerleistungen abgerechnet werden. Fraglich ist allerdings, ob das BMF mit dieser „Rückwärtsrolle“ der BFH-Rechtsprechung ausreichend Rechnung trägt, denn nach Gerichtsmeinung müssen neben den Mess- und Überprüfungsarbeiten von Schornsteinfegern auch andere gutachterliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschutzanlagen oder Gutachten zur energetischen Sanierung, steuerlich begünstigt sein. Diese Kostenpositionen lässt die Finanzverwaltung weiterhin nicht zum Abzug zu.

Hausanschlusskosten: Nach einem neueren Urteil des Finanzgerichts Nürnberg sind die Kosten für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, Straßenbeiträge) auch insoweit als Handwerkerleistungen abziehbar, wie die Arbeiten auf öffentlichen Raum entfallen.
Austausch einer Haustür: Das Finanzgericht München entschied, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Es erkannte auch die Lohnkosten des Schreiners an, die in seiner Werkstatt (somit außerhalb des Haushalts) angefallen waren, weil sie nach Gerichtsmeinung trotzdem noch „unmittelbar in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht“ worden sind.