Behindertenpauschbetrag: Bestimmte Krankheitskosten können zusätzlich abgezogen werden

Steuerzahler mit einer Behinderung können in ihrer Einkommensteuererklärung zwischen dem Abzug ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung) und der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags wählen, der sich je nach Grad der Behinderung auf 310 € bis 3.700 € beläuft. Wählen sie den Pauschbetrag, können sie allerdings bestimmte Krankheitskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehen, da diese nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Dies gilt für folgende Aufwendungen, wenn sie dem Finanzamt hinreichend nachgewiesen werden:

 

  • Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, zum Zahnersatz, zu Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen und Schuhen sowie Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 € je Kilometer

  • Kosten für Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch eine Begleitperson, wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, Hilfsmittel wie Betten, Dusch- und Badewannen

  • Besuchsfahrten ins Krankenhaus

  • Ausgaben für den Einbau eines Treppenlifts, eines behindertengerechten Badezimmers, Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Türschwellen, Einbau einer Rollstuhlrampe

  • Ausgaben für den behindertengerechten Umbau eines Pkws

Hinweis: Private Fahrten von geh- und stehbehinderten Menschen mit dem eigenen Pkw können zusätzlich zum Pauschbetrag mit 0,30 € pro Kilometer abgezogen werden. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % (oder 70 % mit Merkzeichen G) gilt der Abzug für 3.000 Kilometer jährlich ohne Nachweis. Bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden oder hilflosen Menschen ist ein Abzug bis zu 15.000 Kilometer im Jahr möglich, allerdings muss dann dem Finanzamt die Jahresfahrleistung des Pkws nachgewiesen werden (z.B. anhand von Werkstattrechnungen).