Auswanderung: Keine Verrechnung fingierter Veräußerungsgewinne mit -verlusten

Ein Wegzug aus Deutschland wird mitunter nicht nur wegen der Umzugskosten teuer. Auch das Finanzamt schaut sehr genau hin: War der Auswanderer innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre zu mindestens 1 % an Kapitalgesellschaften beteiligt, unterstellt es beispielsweise eine fiktive Veräußerung. Grund dafür ist, dass dem deutschen Staat durch den Wegzug keine Steuern entgehen sollen. Dass dieser steuerliche Anspruch jedoch nur in eine Richtung funktioniert, musste kürzlich ein Umzugswilliger aus Bayern feststellen.

Für seine diversen Beteiligungen sollte er nach dem Umzug nach Österreich erhebliche „fingierte Veräußerungsgewinne“ versteuern. Er klagte gegen diese Wegzugsbesteuerung, da er einerseits in Österreich keinen spiegelbildlichen Verlust erklären und andererseits auch keine Verrechnung mit „fingierten Veräußerungsverlusten“ vornehmen konnte.

Das Finanzgericht München (FG) stellte dazu fest, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist, bei der Besteuerung der fiktiven Veräußerung auch Verluste einzurechnen. Nur positive Gewinne sind bei einem Wegzug aus Deutschland zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang auch von Vermögenszuwachs.

Gleichzeitig stellte das FG klar, dass es hierbei lediglich um den Vermögenzuwachs der Anteile geht. Das hat zur Folge, dass insgesamt (personenbezogen) eine Vermögensminderung vorliegen kann und die Anteile, die einen Vermögenszuwachs erfahren haben, trotzdem besteuert werden. Wer hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermutet, liegt aber falsch.

Auch auf dieses Problem hatten die Richter nämlich eine plausible Antwort: Ein Kapitalanleger, der keiner Wegzugsbesteuerung unterliegt, da er nur Verluste erlitten hat, wäre demjenigen ungleichgestellt, der seine Verluste mit Gewinnen ausgleichen kann. Eine Saldierung ist somit nicht vorgesehen.

Hinweis: Sie wollen auswandern? Eine solche Entscheidung trifft man nicht in wenigen Augenblicken. Denken Sie bitte auch frühzeitig an einen Termin beim Steuerberater, damit Ihre steuerliche Situation beim Abschied bereits optimal gestaltet und geplant ist.