Altersvorsorge für Arbeitnehmer: Bei Rückzahlung der Versicherung wird pauschale Lohnsteuer nicht erstattet

Als Steuerberater müssen wir neuen Mandanten hin und wieder erklären, dass nur diejenigen Steuern erstattet werden können, die auch tatsächlich gezahlt worden sind. Das klingt in der Theorie banal – ist es in der Praxis aber nicht unbedingt. Mit einem etwas kniffligeren Fall trat beispielsweise ein Unternehmen vor das Finanzgericht Niedersachsen (FG), welches für seine Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge finanziert und jahrelang pauschale Lohnsteuer darauf abgeführt hatte.

Die Beiträge galten als Arbeitslohn und sollten die Leistungen einer Unterstützungskasse im Rentenfall entlasten. Nach der Kündigung der Versicherung zahlte das Institut das Geld an das Unternehmen zurück. Nach Auffassung des Unternehmens entstand dadurch negativer Arbeitslohn für die Angestellten. Daher wollte es im Klageverfahren die pauschale Lohnsteuer erstattet bekommen.

Jedoch machten sowohl das Finanzamt als auch das FG deutlich, dass in diesem Fall kein negativer Arbeitslohn vorlag und somit auch keine negative pauschale Lohnsteuer erstattet werden konnte. Denn zwar liegt im Moment der Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung quasi eine Zahlung der Arbeitnehmer an die Versicherung – und somit Arbeitslohn – vor. Anschließend hat der Arbeitgeber mit dem Vorgang aber nichts mehr zu tun. Somit ist auch die Rückzahlung der Versicherungssumme nach der Kündigung ein ganz neu zu bewertender Sachverhalt.

Im Urteilsfall erhielten die Arbeitnehmer einen Anspruch in gleicher Höhe gegenüber der Unterstützungskasse – ein negativer Arbeitslohn konnte nicht entstehen. Das bedeutet einerseits, dass die pauschale Lohnsteuer nicht nachträglich erstattet werden kann. Andererseits hat die Rückzahlung der Versicherung auch keinerlei Auswirkungen auf die Lohnsteuer bzw. den Lohn der Angestellten. Denn die frei wählbare Pauschalversteuerung hat eine abgeltende Wirkung – und zwar in beide Richtungen. Hat man sich einmal dafür entschieden, verändert weder ein positiver noch ein negativer Arbeitslohn die Steuerfestsetzung der Angestellten.

Hinweis: Die Konsequenzen der Wahlrechte, die man einmal ausgeübt hat, bekommt man mitunter erst dann zu spüren, wenn sich etwas nicht nach Plan entwickelt. Bitte lassen Sie sich bei langfristigen Entscheidungen von uns beraten, damit Sie vor unangenehmen Überraschungen geschützt sind.