Abziehbarkeit von Ausbildungskosten: Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufig

Sind die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar? Der deutsche Gesetzgeber verneint diese Frage und lässt die Kosten derzeit nur zum Sonderausgabenabzug zu (mit maximal 6.000 € pro Jahr). Ein Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird vom Einkommensteuergesetz ausdrücklich ausgeschlossen (Abzugsverbot).

Hinweis: Der Sonderausgabenabzug ist eher nachteilig für Auszubildende und Studenten, denn er wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn im Jahr der Kostentragung steuererhebliche Einkünfte über dem Grundfreibetrag (derzeit: 8.354 €) angefallen sind – was während Ausbildungs- und Studienzeiten in der Regel nicht der Fall ist. Ein Verlustvortrag, der im Bereich der Werbungskosten und Betriebsausgaben möglich ist und in späteren Jahren der Berufstätigkeit steuerlich genutzt werden kann, ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat das Abzugsverbot 2014 als verfassungswidrig eingestuft und erklärt, dass Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst sind und daher zum Werbungskostenabzug zugelassen werden müssen. Er legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung der Verfassungsrichter steht noch aus.

In Reaktion auf das anhängige Verfahren hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nunmehr vorläufig ergehen.

Hinweis: Ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk soll von den Finanzämtern sämtlichen Einkommensteuerbescheiden ab 2004 beigefügt werden. Der Vermerk hat zur Folge, dass die Bescheide später (punktuell) geändert werden können, wenn die gerichtliche Überprüfung zugunsten von Auszubildenden und Studenten ausfällt. Hinsichtlich welcher Punkte der eigene Steuerbescheid vorläufig ist, kann im Bescheid unter „Erläuterungen“ nachgelesen werden.