1-%-Regelung: Arbeitnehmer darf nebenberufliche Fahrten mit Dienstwagen nicht absetzen

Versteuert ein Arbeitnehmer die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1-%-Regelung, muss er unabhängig vom Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung einen pauschalen monatlichen Nutzungsvorteil von 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern. Sofern er seinen Dienstwagen nach Feierabend auch für seinen Nebenberuf nutzt, darf er für diese Fahrten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch keine Betriebsausgaben abziehen.

Geklagt hatte ein angestellter Unternehmensberater, der den Dienstwagen seines Arbeitgebers (erlaubterweise) für seine nebenberufliche selbständige Tätigkeit eingesetzt hatte. Er vertrat den Standpunkt, dass ihm für diese Nutzung ein Betriebsausgabenabzug von 3.900 € zusteht, den er durch Aufteilung des versteuerten geldwerten Vorteils auf die privat und nebenberuflich gefahrenen Fahrtkilometer ermittelt hatte.

Der BFH entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer seinen Gewinn aus selbständiger Nebentätigkeit nicht um Fahrtkosten mindern darf. Betriebsausgaben setzen begrifflich einen Wertabfluss in Geld oder Geldeswert voraus, an dem es vorliegend fehlt. Für den Dienstwagen sind dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen in Form einer Geldzahlung entstanden, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Dienstwagens übernommen hatte (auch für die nebenberufliche Nutzung). Zwar hatte der Arbeitnehmer durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils eine höhere Lohnsteuer zahlen müssen, doch auch hierin sah das Gericht keine durch die selbständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, weil die Lohnsteuer eine persönliche Steuer ist, die der Privat- und nicht der Erwerbssphäre zugerechnet werden muss. Auch anderweitige Wertabflüsse bzw. einen berücksichtigungsfähigen sogenannten Drittaufwand konnte der BFH auf Seiten des Arbeitnehmers nicht erkennen.

Hinweis: Nebenberufliche Fahrten sind bei Anwendung der 1-%-Regelung somit nicht gesondert absetzbar. Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung jedoch nach der Fahrtenbuchmethode, hält der BFH einen Betriebsausgabenabzug für nebenberufliche Fahrten für möglich. Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Vorteilsversteuerung dann an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen orientiert, so dass es denkbar ist, dass der Arbeitnehmer den auf die nebenberufliche Nutzung entfallenden geldwerten Vorteil auf der Ausgabenseite wieder abziehen kann. Über diese Frage musste der BFH jedoch nicht abschließend entscheiden, so dass es hierzu zukünftig einer eigenständigen gerichtlichen Klärung bedarf.