Skip to content
Steuerberater Stefan Penka Steuerberater Stefan Penka Regensburg Logo Steuerberater Stefan Penka Regensburg Logo
  • Fachgebiete
    • Beratung in der Coronakrise
    • Steuerberatung
    • Digitale Prozessberatung
    • Steuerfahndung/Steuerstrafverfahren
    • Wirtschafts- und Unternehmensberatung
    • Rechnungswesen
    • Rating Advisory
    • LifeMap
    • Fachberatung internationales Steuerrecht
    • Fachberater für Unternehmensnachfolge
    • Wirtschaftsprüfung in Kooperation
    • Rechtsberatung in Kooperation
    • Kooperative Steuerberatung – Österreich
    • Kooperative Steuerberatung – Italien
    • Kooperative Rechtsberatung – Italien
  • Beratungsschwerpunkte
  • Branchen
    • Automobil
    • Baugewerbe/Handwerk
    • Dienstleister
    • Freie Berufe
    • Handel
    • Immobilien
    • Heilberufe
    • Industrie
    • Gastronomie/Hotellerie
    • Privatpersonen
    • Medien- und Werbeagenturen
    • Existenzgründer
    • Vermögensverwaltende Gesellschaften
    • International
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Honorargestaltung
    • Presseveröffentlichungen
    • Referenzen
    • Mandant werden
    • Kanzleibroschüre
  • Karriere
    • Arbeiten bei Stefan Penka
    • Aus- und Weiterbildung
    • Minijob
    • Steuerberater (m/w/d)
    • Sekretär/Teamassistent (m/w/d)
    • Steuerfachkraft (m/w/d)
    • Lohnfachkraft/Fachassistent/in Lohn
      und Gehalt
    • Quereinsteiger (m/w/d)
    • Ausbildung Steuerfachangestellter (m/w/d)
    • Duales Studium Steuerwesen
    • Verbundstudium
    • Initiativbewerbung
    • Jetzt bewerben!
    • Karrierekontakt
  • News und Lexika
    • Mandanten Informationen und Merkblatt ab 2021
    • Mandanten Informationen bis 2020
    • MA-Infobrief vtl.
    • Steuertipps
    • Steuernews
  • Kontakt
  • Anfahrt
  • Info-Center
    • Links
    • Verwaltungsbereich
    • Lohnbereich
    • Finanzbuchhaltungsbereich
    • Jahresabschlussbereich
    • Privatpersonen
    • Sonstiger Bereich
  • Blog
Stefan Penka Initialen Logo
  • facebook
  • instagram
Suche

Suche

Ehe für Alle – Splittingtarif rückwirkend für alle Jahre seit 2001

Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begehrte, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2001.

Die Kläger hatten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) am 1. August 2001 im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten die Kläger, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Weil beide Partner bis in das Jahr 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, lehnte das Finanzamt die – rückwirkende – Zusammenveranlagung ab.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das EheöffnungsG bestimme in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das EheöffnungsG sei ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Diese Rückwirkung sei direkt aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG herzuleiten. Die Bestandskraft sei kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedürfe.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Jetzt via WhatsApp Bewerbungschat bewerben!
Stefan Penka Logo
Label DATEV SmartExpert
DATEV Label Digigale Kanzlei 2024

„Grenzenlos Gut Beraten - Vorausschauende und gesamtheitliche Unternehmens- und Steuerberatung“ Stefan Penka

Adresse

Stefan Penka
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Cranachweg 3
93051 Regensburg

Kontaktieren Sie uns

Telefon 09 41 / 595 40 – 0
Telefax 09 41 / 595 40 – 13

info@penka-stb.de

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr

Und nach Vereinbarung

  • Impressum
  • DL-InfoV
  • Datenschutz
  • Informationspflichten
  • Links und Quellen
  • Anbieterkennzeichnung
© 2025. Copyright Stefan Penka Steuerberatung