Untermiete: Verletzt der Untermieter seine polizeiliche Meldepflicht, darf der Vermieter die Untermieterlaubnis versagen

Verletzt ein potenzieller Untermieter seine polizeiliche Meldepflicht, kann die Untermieterlaubnis versagt werden. Das gilt insbesondere, wenn der Mieter – entgegen dem Willen des Vermieters – die Wohnung wiederholt an Touristen untervermietet hat. Aufgrund des dadurch zerstörten Vertrauensverhältnisses sind besonders strenge Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit künftiger potenzieller Untermieter zu stellen.

Dies hat das AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg im Fall eines Mieters entschieden. Dieser wollte einen Teil seiner Wohnung an zwei Personen untervermieten. Der Vermieter machte seine Erlaubnis davon abhängig, dass die beiden Personen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und dies nachgewiesen wird. Da dies nicht geschah, verweigerte er die Untermieterlaubnis. Des Weiteren sei das Vertrauensverhältnis zum Mieter ohnehin zerstört. Der Mieter hatte wiederholt zugesichert, die Wohnung nicht gewerblich unterzuvermieten. Dennoch vermietete er sie über „airbnb.com“ an Touristen.

Kommt ein potentieller Untermieter seiner polizeilichen Meldepflicht nicht nach, liegt nach Ansicht des Gerichts ein wichtiger Grund vor, die Untermieterlaubnis zu verweigern. Dies gilt hier umso mehr, da das Vertrauen der Vermieter in die Redlichkeit des Mieters aufgrund der Miethistorie zerstört ist. Deshalb dürfen strenge Maßstäbe an potenzielle Untermieter gestellt werden.

Quelle | AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.8.16, 7 C 161/15, Abruf-Nr. 189911 unter www.iww.de.