Entschädigung: Entschädigungsanspruch wegen Nichtvermietung an homosexuelles Paar

Soll ein Objekt vermietet werden, ist eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität unzulässig, wenn das Mietverhältnis typischerweise ohne Ansehung der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt (sog. Massengeschäft).

Wird eine im Internet zur Miete angebotene Villa an ein homosexuelles Paar wegen deren sexueller Identität nicht vermietet, ist die Diskriminierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Unterscheidungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie aus objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgen. Ein sachlicher Grund für die mietweise Überlassung der Villa und damit auch des Schlafzimmers an ein heterosexuelles Paar, nicht hingegen an ein homosexuelles Paar betrifft und verletzt nicht die Intimsphäre des Vermieters, sodass den potenziellen Mietern ein Entschädigungsanspruch zusteht.