Besitzstörung: Ohne Duldungstitel muss der Mieter keinen Balkonanbau hinnehmen

Hat der Vermieter keinen diesbezüglichen Duldungstitel, muss der Mieter nicht hinnehmen, dass an seine Wohnung ein Balkon angebaut wird. Grund: Der Balkonanbau ist für den Mieter eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter machten damit deutlich, dass der Mieter verlangen könne, dass der Balkon nicht angebaut wird. Denn er wird dadurch unmittelbar in seinem Wohnungsbesitz gestört. Auf einen Besitz oder Mitbesitz des Mieters an der Außenfassade kommt es dabei nicht an. Durch den Balkon wird das Erscheinungsbild der Wohnung verändert und es kommt zu einer optischen Beeinträchtigung. Für das LG war es unerheblich, ob der Vermieter einen Anspruch darauf hatte, dass der Balkonanbau geduldet wird. Hierauf kommt es bei einem Anspruch des Mieters aus Besitzstörung nicht an.

Hinweis | Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn eine Wärmedämmung angebracht werden soll. Hierin sieht das LG im Gegensatz zum Balkon keine vergleichbare optische oder sonstige Beeinträchtigung des Mieters.