Betreuung: Eine Betreuung muss auch bei Unbetreubarkeit fortgesetzt werden

Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus in der zweiten Instanz keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Betroffenen erneut anzuhören.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit fest, in dem es darum ging, ob eine Betreuung aufgehoben werden muss. Problempunkt in dem Fall war auch, dass der Betroffene nicht bereit war, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten. Die Richter entschieden, dass eine solche Unbetreubarkeit der Betreuung nicht entgegenstehe. Vielmehr sei eine Betreuung auch weiterhin erforderlich. Der Betreuer könne auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden.