Nachlassverbindlichkeit: Abfindungszahlung an Nebenbuhler entgeht der Erbschaftsteuer

Gerichtliche Streitigkeiten wegen einer Erbschaft sind niemandem zu wünschen, kommen aber immer wieder vor. Vor allem dann, wenn es um viel Geld geht, ist neben den Hinterbliebenen oft auch das Finanzamt am Ausgang des Konflikts interessiert.

So etwa im Fall eines Ehepaars, welches nach dem beim Amtsgericht hinterlegten notariellen Testament das komplette Erbe einer Verwandten erhalten sollte. Allerdings beantragte auch der Finanzberater der Verstorbenen einen Erbschein. Dazu legte er ein handschriftliches Dokument vor, welches die Erblasserin drei Monate vor ihrem Tod unterschrieben und mit dem sie ihn als Alleinerben deklariert hatte. Juristisch ausgedrückt handelte es sich bei dem Finanzberater somit um einen Erbprätendenten – umgangssprachlich um einen Nebenbuhler.

Die Nachlassstreitigkeit erging zwar zugunsten des Ehepaars, dennoch verglichen sich die Parteien, um eine Fortführung des Prozesses zu verhindern. Insgesamt zahlten die Eheleute 160.000 € an den Finanzberater, damit er keine Ansprüche auf das Erbe mehr geltend machte. Im Anschluss setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest, ohne die Vergleichszahlung vom sogenannten steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen.

Das widerspricht nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg allerdings dem geltenden Recht. Danach dürfen alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Erwerb eines Erbes zusammenhängen, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Denn insoweit liegt keine Bereicherung des Erben vor, auf deren Grundlage sich die Erbschaftsteuer ja berechnet.

Der Umstand, dass die Abfindungszahlung auch beim Finanzberater nicht – im Endeffekt also gar nicht – der Erbschaftsteuer unterliegt, ist keine Begründung für eine überhöhte Steuerfestsetzung bei den Erben. Und auch die Prognose, dass die gerichtliche Auseinandersetzung zugunsten der Eheleute hätte ausgehen können, ist irrelevant. Allein die Tatsache, dass das Erbe erst nach der Vergleichszahlung rechtskräftig ins Eigentum der Eheleute übergehen konnte, ist ausschlaggebend.

Hinweis: Nachlassverbindlichkeiten begründen immer wieder Streit vor den Finanzgerichten. Im Zweifel lassen Sie sich von uns beraten.