Geschlossene Immobilienfonds: Bewertung anhand des fiktiven Rücknahmepreises ist zulässig

Die Erbschaftsteuer funktioniert grob nach dem folgenden System:

  1. Der Erblasser vererbt Vermögen mit einem bestimmten Wert.

  2. Dieser Wert stellt die steuerpflichtige Bereicherung des Erben dar und

  3. wird mit dem individuellen Erbschaftsteuersatz desselben multipliziert.

Während die vom Verwandtschaftsgrad abhängigen Freibeträge und Steuersätze nicht beeinflussbar sind, ist Punkt 2 durchaus interessant. Denn was ist schon eine Bereicherung?

Im Fall eines Erben aus Nordrhein-Westfalen war diese Bereicherung objektiv gar nicht vorhanden – zumindest nicht in der vom Finanzamt angesetzten Höhe. Der Mann hatte nämlich Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds geerbt. Der Wert eines solchen Fonds wird für die Erbschaftsteuer mit dem Rücknahmepreis des ausgebenden Instituts berücksichtigt. Doch kann man einen geschlossenen Fonds bekanntlich nicht einfach so an den Emittenten verkaufen. Das bestätigte das Finanzinstitut dem Finanzamt auch. Der Rückkaufswert sollte möglicherweise im Jahr 2017 erreicht werden – jedoch nicht zwingend. Eine vorherige Veräußerung wäre höchstens mit einem erheblichen Abschlag an der Börse möglich gewesen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (FG) ist das jedoch unerheblich für die Bewertung des geerbten Vermögens. Die Erbschaftsteuer soll die tatsächliche Bereicherung des Erben am Todestag des Erblassers berücksichtigen. Diese ist im Streitfall am Bewertungsstichtag zwar offensichtlich noch nicht eingetreten, der Wortlaut des Gesetzes lässt jedoch keinen Spielraum zu. Daher bestätigte das FG, dass das Finanzamt den Immobilienfonds in der gesetzlich ausschließlich zulässigen Weise mit dem Rücknahmepreis bewertet und die Erbschaftsteuer somit auch in der richtigen Höhe angesetzt hat.

Hinweis: Hoffnung für den Erben bietet einzig die Zulassung der Revision durch das FG. Wir beobachten den Fortgang des Falls für Sie.