Eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Klausel, nach der die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Vertragsklausel ist daher unwirksam.