Preisnachlass: Skontoabzug auch bei verspäteter Zahlung möglich

Eine Skontoregelung, die wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen ist, muss im Lichte der gesamten Vertragsverhandlungen ausgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn sie kein reines Entgegenkommen des Auftragnehmers ist, sondern ein Preisnachlass, den der Auftragnehmer einräumt, um überhaupt den Auftrag zu erhalten, verbunden mit der bloßen Bedingung, dass eine kurzfristige Zahlung erfolgen sollte.

In diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. darauf hin, dass während der Verhandlungen gemachte mündliche Erläuterungen zum Sinn und Zweck der Regelung dann bei der Auslegung der Skontoklausel berücksichtigt werden müssen.