Nachbarschutz: Im allgemeinen Wohngebiet darf kein Husky-Rudel gehalten werden

Der Landkreis Südwestpfalz hat einer Hundehalterin aus Eppenbrunn zu Recht verboten, mehr als zwei Huskys in einem allgemeinen Wohngebiet zu halten.

Das hat das Verwaltungsgericht /VG) Neustadt entschieden. Geklagt hatte die Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebauten Grundstücks in Eppenbrunn, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Dort hält sie neun Hunde der Rasse Husky. Seit 2013 betreibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das u.a. Husky-Schlittenfahrten und Zughunde-Seminare umfasst. Anfang 2014 häuften sich die Nachbarbeschwerden über die Hundehaltung auf dem Grundstück. Nach längerem Schriftverkehr untersagte der beklagte Landkreis Südwestpfalz der Klägerin, mehr als zwei Hunde auf ihrem Grundstück zu halten. Begründet wurde das damit, dass es in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig sei, neun Huskys als Bestandteil des Gewerbes zu halten. Mit der verstärkt auftretenden Lärmbelästigung müssten die Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets üblicherweise nicht rechnen. Dagegen sei es noch orts- und gebietstypisch, zwei Hunde zu halten. Deshalb ergehe nur ein teilweises Nutzungsverbot.

Die Klägerin hat vorgetragen, bis 2014 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Das Veterinäramt habe die Hundehaltung nicht beanstandet. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch die Hunde feststellen können. Auch gebe es in ihrer näheren Umgebung mehrere Hundehalter, die drei bzw. neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Das VG hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Das Verbot, mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück zu halten, sei rechtmäßig. Die Klägerin habe seit 2013 auf dem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und Verkauf von Zubehör angemeldet und betreibe diesen auch. In dessen Rahmen halte sie auch die neun Huskys. Dieser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet sei eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks. Diese sei jedoch nicht baurechtlich genehmigt. Die Hundehaltung im Rahmen des Gewerbebetriebs sei ein im allgemeinen Wohngebiet unzulässiger störender Gewerbebetrieb. Dabei sei unerheblich, dass die Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden habe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte. Bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) kommen könne. So sei es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstücks-“Verteidigung“, vorbeifahrende Autos, vorbeigehende Personen, Abhol- und Bringvorgänge von und auf das Grundstück) belle. Das könne bei bis zu neun Hunden zu Lärmemissionen führen, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch seien.

Soweit die Klägerin behauptet habe, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrem Vorhaben bereits Hundehaltung von mehr als zwei Hunden, habe sie diesbezüglich bis zuletzt keine klaren Angaben gemacht. Der Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens gegen sie allein sei daher unberechtigt.