Flurstücksgrenzen: Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung

| Werden Flurstücksgrenzen festgestellt, ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die an einen Weg der Gemeinde angrenzen. Die ursprüngliche Vermessung dieses Bereichs des Weges erfolgte im 19. Jahrhundert nach dem nassauischen Kataster. Da eine durchgängige Kontrolle der Urmessung nicht gegeben ist, galten die Flurstücksgrenzen des Wegs nach der Handhabung des Vermessungs- und Katasteramts als noch nicht festgestellt. In einem Termin vor Ort im November 2009 stellte das Vermessungs- und Katasteramt dann die Flurstücksgrenze des Wegs zu den Grundstücken des Klägers erstmalig fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, weil er die Grenzbestimmung für fehlerhaft hielt. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren holte das OVG ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die wissenschaftlichen Vorgaben und geltenden Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz eingehalten worden seien. Nach Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt.

Im vorliegenden Fall könne sich die vom Vermessungs- und Katasteramt vorgenommene Feststellung der in der Örtlichkeit zu rekonstruierenden Grenze nicht auf eine ausreichende Anzahl von identischen Punkten stützen. Auf der Grundlage der bisher vorgefundenen identischen Punkte sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass zumindest ein abweichender, vermessungstechnisch aber ebenso abgesicherter Grenzverlauf festgestellt werden könne und damit keine eindeutige Grenze vorliege.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2016, 1 A 10955/13.OVG, Abruf-Nr. 188819 unter www.iww.de.