Beweislast: Pauschalpreis behauptet: Auftraggeber muss Angaben zu Ort, Zeit und Begleitumständen machen

| Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber behauptet, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Der Auftraggeber muss daher zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zugunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 23.9.2015, 5 U 212/15, Abruf-Nr. 188818 unter www.iww.de