Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart. Der Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeort muss vielmehr so angegeben werden, dass die Personen, die Einsicht nehmen wollen, den Bebauungsplan ohne große Schwierigkeiten finden.

Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ benannt wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist.