Bauvertrag: Ohne Kenntnis von fehlender Gewerbeanmeldung wird der Bauvertrag nicht nichtig

Ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – wie z. B. fehlende Gewerbeanmeldung – führt nicht zur einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Vertragspartner keine Kenntnis von dem Verstoß hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Relevant für die Nichtigkeit sind allein die in § 1 SchwarzArbG aufgeführten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten, nicht die gewerbe- und handwerksordnungsrechtlichen Pflichten. Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof allein wegen der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle eine Nichtigkeit verneint hat. Ebenso wäre es unangemessen, wenn allein aus dem Verstoß gegen § 14 GewO (Gewerbeanmeldung) die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Vertrags abgeleitet würde, obwohl die gewerberechtliche Pflicht des § 14 GewO nur eine der Parteien betrifft.

Würde man im Fall eines einseitigen Verstoßes die Nichtigkeit annehmen, würde dies zu einer nicht hinnehmbaren Konsequenz führen. Dann könnte nämlich der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG hervortritt.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.2.2016 und 1.3.2016, 23 U 110/15, Abruf-Nr. 189962 unter www.iww.de.