Bauordnungsrecht: Ungenehmigte baurechtswidrige Garage muss beseitigt werden

Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hauseigentümers. Dieser hatte an der westlichen Grenze seines Grundstücks eine Garage ohne Baugenehmigung errichtet. Noch bevor er sie fertiggestellt hatte, verfügte der beklagte Landkreis, dass er das im Rohbau errichtete Gebäude wieder entfernen müsse. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag auf einen Bauvorbescheid, das Garagengebäude auf einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort zu errichten. Das lehnte der Landkreis ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab.

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Die Richter machten deutlich, dass die Beseitigungsverfügung für das am westlichen Grundstücksrand errichtete Garagengebäude rechtmäßig sei. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid für die geplante Garage auf dem Alternativstandort. Denn an diesem Standort sei die Erschließung der geplanten Garage in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Eine Verbindung zur Landstraße sei wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasstreifen an der westlichen Grenze des Grundstücks sei nicht der Öffentlichkeit gewidmet und auch kein Wirtschaftsweg. Nach seinen Erläuterungen im Verwaltungsverfahren sei es dem Kläger bei seiner „Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ auch darum gegangen, das Grundstück verlassen zu können, etwa für Arbeiten im eigenen Wald.