Baugenehmigung: „Gefangene“ Stellplätze unzulänglich: Alle Stellplätze müssen frei erreichbar sein

Nach der Bayerischen Bauordnung müssen Stellplätze in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Das bedeutet, dass es nicht vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängen darf, ob sie benutzt werden können.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern werden „gefangene“ Stellplätze dem nicht gerecht. Sie stehen den Anforderungen dieser Regelung entgegen.