Steuern sparen durch Arbeitskleidung?

Arbeitnehmer dürfen die Aufwendungen für typische Arbeits- und Berufskleidung als Werbungskosten absetzen und somit in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kleidungsstücke hauptsächlich beruflich genutzt werden. Abziehbar ist somit in jedem Fall die benötigte berufstypische Schutzbekleidung, sowie Helm oder Arbeitshandschuhe. Weiterhin sind beispielsweise die Uniformen und Kittel der Heil- und Pflegeberufe, die Richterroben, die Berufskleidung der Köche, die Dienstkleidung der Polizei und die Bekleidung der Schornsteinfeger als Werbungskosten anerkannt. Wird die Kleidung für die dienstliche Teilnahme am Sport genutzt, wie bei der Polizei, der Bundeswehr oder der Feuerwehr, so sind auch diese Gegenstände abziehbar. In Arztpraxen und Krankenhäusern zählen zur Berufskleidung sowohl die Arztkittel als auch die weiße Arbeitskleidung und sind prinzipiell abzugsfähig.
Möchte man die Chancen auf die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten erhöhen, so sollte die Bekleidung in einem speziellen Geschäft für Berufskleidung bezogen werden. Diese Rechnung wird dann der Einkommensteuererklärung beigelegt.
Weiterhin werden auch die Kosten für die Reinigung und Instandhaltung dieser typischen Berufskleidung anerkannt.
Keinen Werbungskostenabzug gibt es hingegen für die „normale“ weiße Bekleidung des Arztes oder für die Anzüge der Unternehmer, da diese auch privat genutzt werden könnten. Die private Nutzung muss somit so gut wie ausgeschlossen sein um die steuerlichen Vorteile erlangen zu können.