Steuerfreie Erholungsbeihilfen statt Urlaubsgeld

Damit möglichst viel vom Bruttogehalt auf dem Konto des Angestellten ankommt und Steuer- und Sozialversicherungsabzüge minimiert werden, gibt es die Möglichkeit, durch Auszahlung von Erholungsbeihilfen unsichtbare Lohnnebenkosten zu reduzieren.
 
Anders wie beim Urlaubsgeld, wovon nicht selten nur die Hälfte beim Arbeitnehmer ankommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erholungsbeihilfe mit einem festen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent unterworfen werden. Sozialabgaben fallen nicht an, sodass hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. Durch Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kann
die Erholungsbeihilfe damit „brutto für netto” an den Angestellten ausgezahlt werden.
 
Voraussetzung für die Vergünstigung ist, dass folgende Beihilfen pro Kalenderjahr nicht überschritten werden: 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner und 52 Euro pro Kind. Hierbei handelt es sich um sog. Freigrenzen; übersteigen die gewährten Beihilfen also die Höchstbeträge, entfällt die Pauschalierung insgesamt. Nicht auf die Grenze angerechnet wird die Zahlung von Urlaubsgeld. Anstelle des nicht begünstigten Urlaubsgeldes darf auch Erholungsbeihilfe gewährt werden.
 
Für die Pauschalierung ist es nicht erforderlich, dass Erholungsbeihilfen mehreren Mitarbeitern gewährt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme (Urlaub) gewährt wird. Dabei kann der Urlaub auch zu Hause verbracht werden. Der zeitliche Zusammenhang gilt als gewahrt, wenn die Beihilfe innerhalb von 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs ausbezahlt wird.
 
Der nächste Urlaub kann also kommen!
Ihr Stefan Penka