Stärkung der Arbeitnehmerrechte – Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch und ist vererbbar

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf seinen bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb verfallen, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Er verliert jedoch den Anspruch, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Angestellten angemessen darüber aufgeklärt hat, dass sein Resturlaub demnächst verfällt und dieser freiwillig darauf verzichtet hat.

Bisher galt die Regelung, dass der Urlaubsanspruch verloren geht, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr oder in Ausnahmefällen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen wird. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die schwächere Position hat und möglicherweise aufgrund dessen abgeschreckt sein könnte, auf sein Recht auf Urlaub zu bestehen.

Des Weiteren können Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers nun eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Urlaub von dem ehemaligen Arbeitgeber verlangen.

Diese zwei Entscheidungen des EuGHs haben bedeutende Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht.