So bleiben Kindergartenzuschüsse steuerfrei!

Um Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, sind Arbeitnehmer auf flexible Arbeitszeitmodelle und eine passende Kinderbetreuung angewiesen.

Eine Möglichkeit, die Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, ist ein Kindergartenzuschuss.
Arbeitgeber können Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen, die Arbeitnehmern für die auswärtige Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder entstehen.

Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Einrichtung (betriebliche oder außerbetriebliche Kindergärten sowie vergleichbare Einrichtungen, Kindertagesstätte, Kindergrippe, Tagesmutter) muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine Kinderpflegerin oder Hausgehilfin genügt nicht. Geldzuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Es kann bereits dann von einer zusätzlichen Leistung ausgegangen werden, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) erbracht wird.

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen bisher keinen Höchstbeträgen.

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